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760 FWG CH-BL

§ 1 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zweck und Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 FWG · Zweck und Regelungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt den interventiven Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sache vor Schäden durch Brand-, Natur- und Spezialereignisse.

2. Es regelt die Bewältigung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen sowie die Feuerwehr.

3. Personen im Sinne dieses Gesetzes sind die natürlichen und die juristischen Personen.

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