760.11
FWV
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe (§ 22 FWG)
Weitere Bestimmungen
§ 9 FWV · Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe (§ 22 FWG)
1. Die feuerwehrersatzpflichtigen Personen entrichten die Feuerwehrpflichtersatzabgabe wie folgt
a. diejenigen, die am 31. Dezember Niederlassung in der Gemeinde haben, für das ganze Kalenderjahr;
b. diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet oder keine Ersatzabgabe zu entrichten gehabt haben, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde;
c. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde;
d. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine.