760.11
FWV
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)
Weitere Bestimmungen
§ 8 FWV · Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)
1. Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten
a. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Gemeinden,
b. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.
2. Die Geschäftsleitung der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren.