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760.11 FWV CH-BL

§ 8 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)

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§ 8 FWV · Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)

1. Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten

a. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Gemeinden,

b. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.

2. Die Geschäftsleitung der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren.

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