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760.11 FWV CH-BL

§ 7 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Anforderungen

Grundeinsatz (§ 14 FWG)
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§ 7 FWV · Anforderungen

1. Beim Grundeinsatz im Siedlungsgebiet müssen die Feuerwehren innert 10 Minuten seit ihrer Alarmierung mit dem Ersteinsatzfahrzeug und einem Ersteinsatztrupp am Einsatzort sein.

2. Eine längere Dauer als 10 Minuten ist nur bei besonderen Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse oder Paralleleinsätze zulässig.

3. Der Ersteinsatztrupp umfasst

a. ein Einsatzleiter oder eine Einsatzleiterin,

b. sechs atemschutzausgebildete und -ausgerüstete Feuerwehrangehörige,

c. ein Fahrer oder eine Fahrerin.

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