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760.11 FWV CH-BL

§ 6 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Beiträge und Finanzierung

Grundeinsatz (§ 14 FWG)
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§ 6 FWV · Beiträge und Finanzierung

1. Die BGV leistet aufgrund von § 25 Absatz 3 FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial gemäss § 5 Absatz 2 bzw. 3.

2. Die Einwohnergemeinden können weiteres Korpsmaterial auf eigene Kosten beschaffen.

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