760.11
FWV
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Beiträge und Finanzierung
Grundeinsatz (§ 14 FWG)
§ 6 FWV · Beiträge und Finanzierung
1. Die BGV leistet aufgrund von § 25 Absatz 3 FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial gemäss § 5 Absatz 2 bzw. 3.
2. Die Einwohnergemeinden können weiteres Korpsmaterial auf eigene Kosten beschaffen.