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760.11 FWV CH-BL

§ 5 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Einsatzmittel

Grundeinsatz (§ 14 FWG)
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§ 5 FWV · Einsatzmittel

1. Der Mannschaftsbestand für den Grundeinsatz umfasst mindestens 20 Feuerwehrangehörige, die den kantonalen Grundkurs absolviert haben. Davon müssen zudem mindestens 18 Atemschutz-, mindestens 10 Fahrer- und mindestens drei Einsatzleitungsausbildung aufweisen.

2. Er umfasst an Korpsmaterial

a. ein Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie zwei weitere Fahrzeuge;

b. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist;

c. mindestens acht Atemschutzgeräte;

d. mindestens ein Lüfter;

e. mindestens eine Motorspritze;

f. mindestens eine Wärmebildkamera;

g. Funk;

h. Einsatzpläne.

3. Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, erhöht die Geschäftsleitung der BGV die Zahl der Fahrzeuge gemäss Absatz 2 Buchstabe a, sofern die Gewährleistung des Grundeinsatzes oder die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 7 Absatz 1 dies erfordert.

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