§ 5 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Einsatzmittel
§ 5 FWV · Einsatzmittel
1. Der Mannschaftsbestand für den Grundeinsatz umfasst mindestens 20 Feuerwehrangehörige, die den kantonalen Grundkurs absolviert haben. Davon müssen zudem mindestens 18 Atemschutz-, mindestens 10 Fahrer- und mindestens drei Einsatzleitungsausbildung aufweisen.
2. Er umfasst an Korpsmaterial
a. ein Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie zwei weitere Fahrzeuge;
b. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist;
c. mindestens acht Atemschutzgeräte;
d. mindestens ein Lüfter;
e. mindestens eine Motorspritze;
f. mindestens eine Wärmebildkamera;
g. Funk;
h. Einsatzpläne.
3. Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, erhöht die Geschäftsleitung der BGV die Zahl der Fahrzeuge gemäss Absatz 2 Buchstabe a, sofern die Gewährleistung des Grundeinsatzes oder die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 7 Absatz 1 dies erfordert.