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760.11 FWV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Aufgaben

Grundeinsatz (§ 14 FWG)
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§ 4 FWV · Aufgaben

1. Der Grundeinsatz umfasst im Rahmen der Mittel gemäss § 5 folgende Aufgaben

a. Einsatzleitung,

b. Absperrung und Einweisung,

c. Rettung von Menschen und Tieren,

d. Schutz von Umwelt und Sachen,

e. Abschluss des Einsatzes.

2. Er umfasst bei Brandereignissen zusätzlich

a. Begrenzung des Brandes,

b. Löschen des Brandes,

c. Brandwache.

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