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760.11 FWV CH-BL

§ 12 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Materialkommission (§ 35 Abs. 2 FWG)

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§ 12 FWV · Materialkommission (§ 35 Abs. 2 FWG)

1. Die Materialkommission umfasst

a. zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Feuerwehrinspektorats;

b. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz;

c. zwei Vertreter oder Vertreterinnen basellandschaftlicher Gemeinderäte;

d. drei Vertreter oder Vertreterinnen von Gemeindefeuerwehren, davon eine mit Stützpunktfunktion;

e. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Betriebsfeuerwehr,

f. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Feuerwehrverbands.

2. Die BGV führt den Vorsitz und das Aktuariat.

3. Sie vergütet den Kommissionsmitgliedern gemäss Absatz 1 Buchstaben c - f die Kommissionstätigkeit und richtet sich dabei nach der Verordnung vom 30. März 2004 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

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