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760.11 FWV CH-BL

§ 11 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)

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§ 11 FWV · Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)

1. Die Betriebsfeuerwehr hat die Alarmierung gemäss § 29 Absatz 2 FWG dann vorzunehmen, wenn das Ereignis oder eine seiner Auswirkungen ausserhalb des Betriebsareals wahrnehmbar ist.

2. Die Alarmierung hat unverzüglich zu erfolgen.

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