760.11
FWV
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)
Weitere Bestimmungen
§ 11 FWV · Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)
1. Die Betriebsfeuerwehr hat die Alarmierung gemäss § 29 Absatz 2 FWG dann vorzunehmen, wenn das Ereignis oder eine seiner Auswirkungen ausserhalb des Betriebsareals wahrnehmbar ist.
2. Die Alarmierung hat unverzüglich zu erfolgen.