760.11
FWV
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)
Weitere Bestimmungen
§ 10 FWV · Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)
1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 150m - 250m verfügbar ist.