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760.11 FWV CH-BL

§ 10 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)

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§ 10 FWV · Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)

1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 150m - 250m verfügbar ist.

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