760.11
FWV
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) - Regelungen der BGV (§ 2 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 FWG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FWV · Regelungen der BGV (§ 2 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 FWG)
1. Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung («BGV») erlässt die notwendigen Reglemente zum Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung, insbesondere über die Stützpunktfeuerwehren sowie über die Beiträge und den Kostenersatz an die Einwohnergemeinden und an die Betriebe.
2. Die Geschäftsleitung der BGV legt die Vorgaben an die Feuerwehren der Einwohnergemeinden und der Betriebe in einem Regelwerk fest («Kommandoakten»).