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732 CH-BL

§ 7 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zuständigkeit des Kantons

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst
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§ 7 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Kanton ist zuständig für

a. die Einteilung und Umteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen;

b. die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie die Weiterbildung;

c. das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;

d. die Organisation der Unterstützungseinsätze;

e. die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;

f. die Festlegung des Standards des Materials der Zivilschutzorganisationen im Sinne einer Empfehlung;

g. die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;

h. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.

2. Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.

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