§ 7 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zuständigkeit des Kantons
§ 7 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zuständigkeit des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für
a. die Einteilung und Umteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen;
b. die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie die Weiterbildung;
c. das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;
d. die Organisation der Unterstützungseinsätze;
e. die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;
f. die Festlegung des Standards des Materials der Zivilschutzorganisationen im Sinne einer Empfehlung;
g. die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;
h. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.
2. Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.