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CH-BL
§ 6 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Leistungsprofil des Zivilschutzes
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst
§ 6 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Leistungsprofil des Zivilschutzes
1. Das Leistungsprofil des Zivilschutzes umfasst die Aufgaben und die Leistungsziele des Zivilschutzes.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhörung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.
3. Der Regierungsrat kann Zivilschutzorganisationen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Aufgaben ausserhalb des Leistungsprofils übertragen.