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CH-BL
§ 4 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostentragung
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst
§ 4 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostentragung
1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.