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CH-BL
§ 3 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zusammenarbeit
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst
§ 3 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zusammenarbeit
1. Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Zivilschutz zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
2. Für die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit gilt § 16 des Bevölkerungsschutzgesetzes.