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732 CH-BL

§ 20 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

Schlussbestimmungen
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§ 20 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über

a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;

b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;

c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

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