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CH-BL
§ 20 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Schlussbestimmungen
§ 20 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über
a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.