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732 CH-BL

§ 2 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Aufgaben und Zuständigkeit

Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst
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§ 2 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Aufgaben und Zuständigkeit

1. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Leistungsprofil des Regierungsrats über den Zivilschutz.

2. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für

a. die Organisation und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes;

b. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse;

c. das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse;

d. die Einsätze;

e. die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen;

f. die Beschaffung, die Instandhaltung sowie die Werterhaltung der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge;

g. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;

h. die Teilnahme an den vom Kanton koordinierten Beschaffungen von Dienstleistungen und Zivilschutzmaterial;

i. das Aufgebot für die Teilnahme an Übungen des Kantons.

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