732
CH-BL
§ 19 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostenersatz
Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostenersatz
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.