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732 CH-BL

§ 19 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostenersatz

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 19 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostenersatz

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.

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