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732 CH-BL

§ 18 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Aufgebote und Information

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 18 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Aufgebote und Information

1. Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für

a. die Grund-, die Kader- und die Spezialistenausbildung;

b. die Weiterbildung;

c. die Wiederholungskurse;

d. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

2. Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.

3. Im Ereignisfall werden die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten.

4. Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.

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