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CH-BL
§ 17 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostentragung durch den Kanton
Schutzbauten
§ 17 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten für
a. die von ihm erstellten Kulturgüterschutzräume;
b. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft seiner Schutzanlagen.