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CH-BL
§ 16 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostentragung durch die Einwohnergemeinden
Schutzbauten
§ 16 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostentragung durch die Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für
a. die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;
b. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ihrer Schutzanlagen.