Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732 CH-BL

§ 16 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostentragung durch die Einwohnergemeinden

Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostentragung durch die Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für

a. die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;

b. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ihrer Schutzanlagen.

← § 15 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zweck § 17 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →