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732 CH-BL

§ 15 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Zivilschutzfremde Nutzung

Schutzbauten
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§ 15 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Zivilschutzfremde Nutzung

1. Für die Bewilligung der dauernden zivilschutzfremden Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforderlich.

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