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CH-BL
§ 13 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Periodische Schutzraumkontrolle
Schutzbauten
§ 13 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Periodische Schutzraumkontrolle
1. Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
2. Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.
3. Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüterschutzräume.