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CH-BL
§ 11 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Ersatzbeiträge
Schutzbauten
§ 11 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Ersatzbeiträge
1. Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.
2. Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.
3. Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.