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732 CH-BL

§ 11 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Ersatzbeiträge

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§ 11 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Ersatzbeiträge

1. Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.

2. Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.

3. Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.

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