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CH-BL
§ 10 Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL) - Kostentragung durch den Kanton
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst
§ 10 Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL · Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten für
a. die ihm übertragenen Aufgaben;
b. die Mehrkosten, die kommunalen Zivilschutzorganisationen entstehen, sofern sie spezielle Aufgaben gemäss § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes zugewiesen erhalten.
c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die auf Gesuch des zuständigen kantonalen Amts erfolgen.