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732.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Dauer der Ausbildungen

Ausbildung und Beförderungen
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§ 8 Vo ZSG BL · Dauer der Ausbildungen

1. Die Grundausbildung dauert 15-19 Tage.

2. Die Zusatzausbildung dauert bis 19 Tage.

3. Die Kaderausbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

4. Die Weiterbildungskurse für Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen dauern jährlich bis 5 Tage.

5. Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 5-21 Tagen aufgeboten.

6. In den Wiederholungskursen sind jährlich mindestens 5 Tage für das Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes zu verwenden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4153/2016 (Art. 8 Abs. 3 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Includes external flooding as a hazard to be protected against.