732.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Berichterstattung
Organisation, Material und Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen
§ 4 Vo ZSG BL · Berichterstattung
1. Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über die Umsetzung des Leistungsprofils gemäss Anhang.
2. Die Berichterstattung erfolgt einmal jährlich auf das Jahresende.
3. Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über ihren Einsatz zur Bewältigung eines Ereignisses gemäss Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkenntnisse daraus.