732.11
CH-BL
§ 34 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Anwendbares Recht
Schutzbauten
§ 34 Vo ZSG BL · Anwendbares Recht
1. Für Baugesuche, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht werden, gelten bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen dieser Verordnung.
2. Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
3. Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 25. November 2025 erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.