732.11
CH-BL
§ 33 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen Schutzplatzfonds
Schutzbauten
§ 33 Vo ZSG BL · Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen Schutzplatzfonds
1. Entnahmen der Einwohnergemeinden aus ihren Schutzplatzfonds werden durch das AMB bewilligt, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.