732.11
CH-BL
§ 32 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung
Schutzbauten
§ 32 Vo ZSG BL · Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung
1. Das AMB entrichtet Einwohnergemeinden sowie privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus der kantonalen Spezialfinanzierung, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind und keine Mittel im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind.
2. Entnahmen zugunsten des Kantons sind, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind, durch die Sicherheitsdirektion zu bewilligen.