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732.11 CH-BL

§ 28 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

Schutzbauten
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§ 28 Vo ZSG BL · Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Spitalträgerschaft fest, welche Spitäler geschützte Spitäler bereitzustellen haben.

2. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden fest, welche Einwohnergemeinden geschützte Sanitätsstellen bereitzustellen haben.

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