732.11
CH-BL
§ 27 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Bedarfsplanung Schutzanlagen
Schutzbauten
§ 27 Vo ZSG BL · Bedarfsplanung Schutzanlagen
1. Das AMB erstellt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine Bedarfsplanung über die benötigten Schutzanlagen.
2. Es reicht die Bedarfsplanung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung ein.