Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 CH-BL

§ 26 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Aufhebung von Schutzräumen

Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Vo ZSG BL · Aufhebung von Schutzräumen

1. Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen.

2. Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen.

3. Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit.

4. Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum verfügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.

← § 25 Vo ZSG BL Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Zuständiges Amt § 27 Vo ZSG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →