732.11
CH-BL
§ 26 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Aufhebung von Schutzräumen
Schutzbauten
§ 26 Vo ZSG BL · Aufhebung von Schutzräumen
1. Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen.
2. Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen.
3. Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit.
4. Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum verfügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.