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732.11 CH-BL

§ 25 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume

Schutzbauten
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§ 25 Vo ZSG BL · Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig.

2. Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutzräumen.

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