732.11
CH-BL
§ 25 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume
Schutzbauten
§ 25 Vo ZSG BL · Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig.
2. Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutzräumen.