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§ 24 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Zuweisungsplanung

Schutzbauten
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§ 24 Vo ZSG BL · Zuweisungsplanung

1. Die Einwohnergemeinden erstellen die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen.

2. Sie weisen im Ereignisfall die Einwohnerinnen und Einwohner den Schutzplätzen zu.

3. Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine elektronische Plattform für die Zuweisung von Schutzplätzen.

4. Die elektronische Plattform enthält folgende Daten zu den Bewohnerinnen und Bewohnern von Liegenschaften

a. * Namen und Vornamen;

b. * Geburtsdaten;

c. * deren Geschlechter;

d. * AHV-Versichertennummern;

e. * Wohnadressen.

4bis Sie enthält folgende Daten zu den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften

a. Namen und Vornamen.

4ter Sie enthält folgende Daten zu den Liegenschaften

a. den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);

b. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID);

c. Dienstbarkeiten auf Grundstücken im Zusammenhang mit Schutzbauten.

5. Das AMB und die Zivilschutzorganisationen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zur elektronischen Plattform.

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