732.11
CH-BL
§ 23a Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Meldungen an das AMB
Schutzbauten
§ 23a Vo ZSG BL · Meldungen an das AMB
1. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung stellt dem AMB zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Schutzbauten folgende Daten elektronisch zur Verfügung
a. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften;
b. Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften;
c. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Vertreterinnen und Vertretern der Eigentümerschaft von Liegenschaften;
d. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID);
e. Parzellennummern der Liegenschaften.