Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 CH-BL

§ 23 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Schutzraumkataster

Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Vo ZSG BL · Schutzraumkataster

1. Der Kanton betreibt einen Schutzraumkataster.

2. Der Schutzraumkataster enthält folgende Daten

a. Lage der einzelnen Schutzräume;

b. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Schutzräume;

c. Anzahl Schutzplätze des Schutzraums;

d. Datum der letzten Schutzraumkontrolle;

e. * Zustand des Schutzraums;

f. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Eigentümerschaft der einzelnen Schutzräume;

g. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften mit Schutzräumen;

h. * den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) der Liegenschaften mit Schutzräumen;

i. * Parzellennummern der Liegenschaften mit Schutzräumen.

3. Das AMB, das Bauinspektorat, die für die Planung des Schutzraumbaus zuständigen kommunalen Stellen sowie die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4. Das AMB übernimmt die Verantwortung für den Schutzraumkataster.

5. Die Einwohnergemeinden und der Kanton aktualisieren regelmässig die Katasterdaten der Schutzraumbauten.

← § 22 Vo ZSG BL Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Zuständiges Amt § 23a Vo ZSG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →