732.11
CH-BL
§ 22 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Ausnahmen von der Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht
Schutzbauten
§ 22 Vo ZSG BL · Ausnahmen von der Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht
1. Sind in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bund festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden.
2. Das AMB kann Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen sowie von der Leistung von Ersatzbeiträgen nach den Vorgaben des Bundes bewilligen.
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