§ 20 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Steuerung des Schutzraumbaus
§ 20 Vo ZSG BL · Steuerung des Schutzraumbaus
1. Das AMB legt im Einvernehmen mit den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete fest.
2. Die Einwohnergemeinden führen eine Schutzplatzbilanz der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung.
3. Sie stellen die Schutzplatzbilanz jährlich dem AMB zu.
4. Der Schutzplatzbedarf ist gedeckt, wenn für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung einer Einwohnergemeinde oder eines Beurteilungsgebietes Schutzplätze vorhanden sind.
5. Das AMB kann bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern den Bau von Schutzräumen anordnen, sofern in der betroffenen Einwohnergemeinde oder im betroffenen Beurteilungsgebiet Schutzplätze für weniger als 110 % der ständigen Wohnbevölkerung vorhanden sind. Bei Wohnhäusern mit weniger als 15 Zimmern kann dies nur auf Antrag der betroffenen Einwohnergemeinde angeordnet werden.