§ 18 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene
§ 18 Vo ZSG BL · Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene
1. Das AMB legt bei EzG auf kantonaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
2. Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
3. Die Kosten nach Abs. 1 trägt der Kanton. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
4. Die Einwohnergemeinden legen bei EzG auf regionaler und kommunaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
5. Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
6. Die Kosten nach Abs. 4 tragen die Einwohnergemeinden. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.