732.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) - Aufgebot zu Einsätzen
Aufgebot und Kontrollführung
§ 12 Vo ZSG BL · Aufgebot zu Einsätzen
1. Die für den Einsatz zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen mit Hilfe der Alarmierungsmittel oder schriftlich über die für die betroffenen Schutzdienstpflichtigen zuständige Zivilschutzorganisation auf.
2. Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutzorganisation bekannt.
3. Die Zivilschutzorganisation ist zuständig für die zeitnahe Datenerfassung und Datenpflege in den dafür vorgegebenen elektronischen Systemen.