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CH-BL
§ 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Krise
Ereignisarten
§ 7 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Krise
1. Als Krise gilt eine Situation, in welcher die Behörden eine erhebliche Gefährdung von Staat und Gesellschaft erkennen und unter Zeitdruck sowie unter höchst unsicheren Rahmenbedingungen Entscheide von grosser Tragweite treffen müssen.