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731 CH-BL

§ 6 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Schwere Mangellage

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§ 6 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Schwere Mangellage

1. Als schwere Mangellage gilt

a. eine erhebliche Gefährdung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder;

b. eine erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

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