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CH-BL
§ 5 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Notlage
Ereignisarten
§ 5 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Notlage
1. Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer Entwicklung oder einem Ereignis ergibt und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht bewältigt werden kann.