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CH-BL
§ 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Katastrophe
Ereignisarten
§ 4 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Katastrophe
1. Als Katastrophe gilt ein Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel der betroffenen Einwohnergemeinde oder des Kantons für dessen Bewältigung nicht ausreichen.