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CH-BL
§ 36 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Verfahrensrecht
Strafbestimmungen und Rechtspflege
§ 36 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Verfahrensrecht
1. Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kulturgüterschutz oder die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.