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CH-BL
§ 35 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Strafbestimmungen und Rechtspflege
§ 35 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über
a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;
b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
d. Ansprüche auf Entschädigung gemäss § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes.