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731 CH-BL

§ 35 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

Strafbestimmungen und Rechtspflege
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§ 35 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über

a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;

b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;

c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;

d. Ansprüche auf Entschädigung gemäss § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes.

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