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CH-BL
§ 34 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen und Rechtspflege
§ 34 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Strafbestimmungen
1. Wer gegen gestützt auf dieses Gesetz erlassene Anordnungen und Verhaltensanweisungen verstösst, wird mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.