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CH-BL
§ 33 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Finanzierung
Kulturgüterschutz
§ 33 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Finanzierung
1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
2. Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen.