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CH-BL
§ 32 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgaben des Kantons
Kulturgüterschutz
§ 32 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton unterstützt den Bund bei der Erstellung des Inventars geschützter Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Der Regierungsrat beantragt die Aufnahme der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes.
3. Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
4. Er stellt im Ereignisfall Schutzräume für die Aufnahme von evakuierten Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung bereit.